Organisationsbereich Leistungsabklärung (LAK)  / Sozialinspektoren

Kontakt:
Präsident des Verwaltungsrates: Ernst Klauser
E-Mail: klauser@betreuungsservice.ch
 
ABS Betreuungsservice AG
Organisationsbereich Leistungsabklärung (LAK) / Sozialinspektoren
Hertnerstrasse 1
4133 Pratteln
Telefon 061 825 50 40
Fax 061 825 50 10
 
Sozialhilfe denen, die sie brauchen.
 

Immer mehr Menschen sind auf öffentlich rechtliche Unterstützung angewiesen. Das führt zu höheren Belastungen, nicht nur in der jeweiligen Kasse, sondern auch bei denjenigen, die für die Sozialhilfe verantwortlich sind.

Zur Verhinderung von unrechtmässigem Bezug von Sozialhilfeleistungen sind Massnahmen gefragt, welche wirkungsvoll und sowohl sozialarbeiterisch, wie auch ökonomisch vertretbar sind. Aus diesem Grund werden neben anderen Massnahmen vielerorts bereits Sozialinspektoren oder –detektive eingesetzt. Die ABS hat in den Jahren 2004/2005 ein Konzept ausgearbeitet, welches die Indikation bzw. die Rahmenbedingungen einer Leistungsabklärung beschreibt und seit Oktober 2005 in verschiedenen Gemeinden angewendet wird. Seit Beginn dieser Tätigkeit konnten rund 500 Fälle (Stand: April 2008) abgeklärt werden und in rund 80 % der Abklärungsfälle konnten Unregelmässigkeiten festgestellt werden.
 

Die Sozialinspektoren bzw. –detektive der ABS werden Leistungsabklärer genannt, da sie ausschliesslich abklären, ob die ausgerichteten Leistungen durch die Bezüger/-innen zweckmässig und gerechtfertigt eingesetzt werden. Die Leistungsabklärungen durch die ABS sind äusserst effektiv, kostensparend und "sozialarbeiterisch verträglich".
 
Die Leistungsabklärung (LAK) prüft Einzelfälle, die unter dem Verdacht des Zweck- missbrauchs stehen.
 
....... die Leistungsabklärung (LAK) achtet darauf, dass Sozialhilfe nicht missbräuchlich verwendet wird.
 
 

Die Leistungsabklärung (LAK) im Sozialbereich verfolgt primär vier Ziele:

1. Präventive Verhinderung und Aufdeckung von unrechtmässigem Bezug in der Sozialhilfe sowie Reduktion der Zweckentfremdung von Sozialhilfeleistungen mit Signalwirkung
2. Unterstützung und Verstärkung der Sozialarbeitenden in der Sozialhilfe bezüglich Fallarbeit und Beratungsangebot für eine Optimierung der Ressourcen
3. Stärkung der Verbindlichkeit zwischen Sozialtätigen bzw. der Institution und den Anspruchsberechtigten
4. Erhöhung der Transparenz zwischen den Betroffenen und dem Leistungserbringer
 
Die Leistungsabklärung ergänzt die Arbeit der Sozialarbeiterin und des Sozialarbeiters in der Sozialhilfe.
 
Sozialmissbrauch als Schlagwort der Medien und der Politik ist schon seit längerer Zeit auch ein gesellschaftliches Thema. Schwerwiegende Missbräuche im Bereich der Sozialleistungen sind aus der Sicht der Sozialtätigen eher die Ausnahme, werden jedoch politisch und in den Medien als Norm präsentiert.
 
Im Sinne der notleidenden Menschen, die Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe oder Sozialversicherungen haben, sind die zuständigen Mitarbeitenden bzw. die Organe der öffentlichen Verwaltung verpflichtet, dem Missbrauch auf den Grund zu gehen, um das Image des berechtigten Anspruches zu gewährleisten und das Selbstwertgefühl der Sozialhilfeempfänger nicht noch mehr zu schmälern. Im Weiteren geht es auch um den Erhalt und die Berechtigung unseres Sozialstaates, der durch reisserische Polemik in Frage gestellt werden kann.
 
Die Idee der Schaffung der Stelle eines Sozialinspektors/-detektivs im Sozialbereich basiert auf der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklung der letzten Jahre. Steigende Arbeitslosigkeit führte zur Kürzung der Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Die Auswirkungen zeigen sich in einer rasanten Zunahme im Bereich der gesetzlichen Sozialhilfe und in einer Verlagerung auf die Sozialversicherungen.

Ein weiterer Aspekt sind die steigenden Anforderungen der Arbeitswelt, was Langzeitarbeitslosen die Reintegration praktisch verunmöglicht. Die Folgen sind steigende Kosten im Gesundheitswesen, die sich auch im Bereich der Sozialhilfe bemerkbar machen.

Gravierender als alle ersichtlichen Mehrkosten sind die persönlichen Auswirkungen auf die betroffenen Personen. Das Resultat zeigt sich in einer zunehmenden Komplexität der Fallführung. Die Kapazitäten schwinden und der ohnehin schon hohen Fluktuation und Arbeitsausfällen von Sozialtätigen wird Vorschub geleistet, infolge zunehmender Burnout-Symptomatik. Das sozialarbeiterische Verständnis zur Vermeidung von Zweckentfremdung und missbräuchlichem Bezug basiert auf einem Vertrauensverhältnis zwischen Sozialtätigem und Klient, was jedoch aus den oben genannten Gründen in Frage gestellt wird.
 
Die rechtlichen Grundlagen für die Leistungsabklärung basieren auf den schweizerischen SKOS-Richtlinien Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe), woraus die kantonalen Sozialhilfegesetzgebungen abgeleitet sind. Das Recht auf Hilfe in Notlagen ist auch in der Bundesverfassung (BV §12) verankert. Die rechtlichen Grundlagen beinhalten auch, dass die Sozialämter eine allgemeine Kontrollpflicht wahrzunehmen haben. Sozialhilfeempfänger sind verpflichtet, über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse wahrheitsgetreu Auskunft zu geben und die notwendigen Unterlagen beizubringen. Die Mitwirkungspflicht ist in den kantonalen Sozialhilfegesetzgebungen festgehalten. Die Organe der Sozialhilfe sind berechtigt, die erforderlichen Auskünfte auch bei Dritten einzuholen. Der Hilfebedürftige ist darüber zu informieren und gibt mittels Vollmacht sein Einverständnis. Eine Leistungsabklärung im Sozialbereich untersteht der Geheimhaltungspflicht der kantonalen Sozialhilfegesetzgebung.
 
Die Erfahrung zeigt, dass die bisherige Praxis der Abklärungen den Sozialtätigen, aufgrund mangelnder Kapazität, Grenzen setzt, wenn die Mitwirkungspflicht des Hilfebedürftigen fehlt oder anderweitige Vorkommnisse einen Missbrauch vermuten lassen.

Die Leistungsabklärung soll diese Lücke schliessen, indem sie sich schwergewichtig mit der Überprüfung von Angaben der antragstellenden Person auf Leistungen der Sozialhilfe befasst. Weitere Aufgaben sind die Abklärungen bei verschiedenen Amtsstellen, Aufenthaltsforschung und Klärung von Arbeitsverhältnissen im Rahmen der Alimentenbevorschussung und Abklärungen der Wohn- und Vermögensverhältnisse, was auch im Rahmen von Hausbesuchen stattfinden kann.

Die Überprüfung wird in einem Bericht festgehalten, worin die Angaben entweder bestätigt oder allfällige weiterführende Massnahmen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben empfohlen werden.