| Kontakt: |
| Präsident des Verwaltungsrates: Ernst Klauser |
| E-Mail:
klauser@betreuungsservice.ch |
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ABS Betreuungsservice AG
Organisationsbereich Leistungsabklärung (LAK) /
Sozialinspektoren
Hertnerstrasse 1
4133 Pratteln
Telefon 061 825 50 40
Fax 061 825 50 10 |
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| Sozialhilfe denen, die sie brauchen. |
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Immer mehr Menschen sind auf öffentlich rechtliche Unterstützung
angewiesen. Das führt zu höheren Belastungen, nicht nur in der
jeweiligen Kasse, sondern auch bei denjenigen, die für die
Sozialhilfe verantwortlich sind.
Zur Verhinderung von unrechtmässigem Bezug von
Sozialhilfeleistungen sind Massnahmen gefragt, welche
wirkungsvoll und sowohl sozialarbeiterisch, wie auch ökonomisch
vertretbar sind. Aus diesem Grund werden neben anderen
Massnahmen vielerorts bereits Sozialinspektoren oder –detektive
eingesetzt. Die ABS hat in den Jahren 2004/2005 ein Konzept
ausgearbeitet, welches die Indikation bzw. die Rahmenbedingungen
einer Leistungsabklärung beschreibt und seit Oktober 2005 in
verschiedenen Gemeinden angewendet wird. Seit Beginn dieser
Tätigkeit konnten rund 500 Fälle (Stand: April 2008) abgeklärt
werden und in rund 80 % der Abklärungsfälle konnten
Unregelmässigkeiten festgestellt werden.
Die Sozialinspektoren bzw. –detektive der ABS werden
Leistungsabklärer genannt, da sie ausschliesslich abklären, ob
die ausgerichteten Leistungen durch die Bezüger/-innen
zweckmässig und gerechtfertigt eingesetzt werden. Die
Leistungsabklärungen durch die ABS sind äusserst effektiv,
kostensparend und "sozialarbeiterisch verträglich". |
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| Die Leistungsabklärung (LAK) prüft Einzelfälle,
die unter dem Verdacht des Zweck- missbrauchs stehen. |
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| ....... die Leistungsabklärung (LAK) achtet
darauf, dass Sozialhilfe nicht missbräuchlich verwendet wird. |
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Die Leistungsabklärung (LAK) im
Sozialbereich verfolgt primär vier Ziele: |
| 1. |
Präventive Verhinderung und Aufdeckung von unrechtmässigem
Bezug in der Sozialhilfe sowie Reduktion der Zweckentfremdung
von Sozialhilfeleistungen mit Signalwirkung |
| 2. |
Unterstützung und Verstärkung der Sozialarbeitenden in der
Sozialhilfe bezüglich Fallarbeit und Beratungsangebot für eine
Optimierung der Ressourcen |
| 3. |
Stärkung der Verbindlichkeit zwischen Sozialtätigen bzw. der
Institution und den Anspruchsberechtigten |
| 4. |
Erhöhung der Transparenz zwischen den Betroffenen und dem
Leistungserbringer |
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| Die Leistungsabklärung ergänzt die Arbeit der
Sozialarbeiterin und des Sozialarbeiters in der Sozialhilfe. |
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| Sozialmissbrauch als Schlagwort der
Medien und der Politik ist schon seit längerer Zeit auch ein
gesellschaftliches Thema. Schwerwiegende Missbräuche im Bereich
der Sozialleistungen sind aus der Sicht der Sozialtätigen eher
die Ausnahme, werden jedoch politisch und in den Medien als Norm
präsentiert. |
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| Im Sinne der notleidenden Menschen, die Anspruch
auf Leistungen der Sozialhilfe oder Sozialversicherungen haben,
sind die zuständigen Mitarbeitenden bzw. die Organe der
öffentlichen Verwaltung verpflichtet, dem Missbrauch auf den
Grund zu gehen, um das Image des berechtigten Anspruches zu
gewährleisten und das Selbstwertgefühl der Sozialhilfeempfänger
nicht noch mehr zu schmälern. Im Weiteren geht es auch um den
Erhalt und die Berechtigung unseres Sozialstaates, der durch
reisserische Polemik in Frage gestellt werden kann. |
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Die Idee der Schaffung der Stelle eines
Sozialinspektors/-detektivs im Sozialbereich basiert auf der
gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklung der letzten
Jahre. Steigende Arbeitslosigkeit führte zur Kürzung der
Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Die Auswirkungen zeigen
sich in einer rasanten Zunahme im Bereich der gesetzlichen
Sozialhilfe und in einer Verlagerung auf die
Sozialversicherungen.
Ein weiterer Aspekt sind die steigenden Anforderungen der
Arbeitswelt, was Langzeitarbeitslosen die Reintegration
praktisch verunmöglicht. Die Folgen sind steigende Kosten im
Gesundheitswesen, die sich auch im Bereich der Sozialhilfe
bemerkbar machen.
Gravierender als alle ersichtlichen Mehrkosten sind die
persönlichen Auswirkungen auf die betroffenen Personen. Das
Resultat zeigt sich in einer zunehmenden Komplexität der
Fallführung. Die Kapazitäten schwinden und der ohnehin schon
hohen Fluktuation und Arbeitsausfällen von Sozialtätigen wird
Vorschub geleistet, infolge zunehmender Burnout-Symptomatik. Das
sozialarbeiterische Verständnis zur Vermeidung von
Zweckentfremdung und missbräuchlichem Bezug basiert auf einem
Vertrauensverhältnis zwischen Sozialtätigem und Klient, was
jedoch aus den oben genannten Gründen in Frage gestellt wird. |
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Die rechtlichen Grundlagen für die Leistungsabklärung
basieren auf den schweizerischen SKOS-Richtlinien Schweizerische
Konferenz für Sozialhilfe), woraus die kantonalen
Sozialhilfegesetzgebungen abgeleitet sind. Das Recht auf Hilfe
in Notlagen ist auch in der Bundesverfassung (BV §12) verankert.
Die rechtlichen Grundlagen beinhalten auch, dass die Sozialämter
eine allgemeine Kontrollpflicht wahrzunehmen haben.
Sozialhilfeempfänger sind verpflichtet, über ihre
wirtschaftlichen Verhältnisse wahrheitsgetreu Auskunft zu geben
und die notwendigen Unterlagen beizubringen. Die
Mitwirkungspflicht ist in den kantonalen
Sozialhilfegesetzgebungen festgehalten. Die Organe der
Sozialhilfe sind berechtigt, die erforderlichen Auskünfte auch
bei Dritten einzuholen. Der Hilfebedürftige ist darüber zu
informieren und gibt mittels Vollmacht sein Einverständnis. Eine
Leistungsabklärung im Sozialbereich untersteht der
Geheimhaltungspflicht der kantonalen Sozialhilfegesetzgebung. |
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Die Erfahrung zeigt,
dass die bisherige Praxis der Abklärungen den Sozialtätigen,
aufgrund mangelnder Kapazität, Grenzen setzt, wenn die
Mitwirkungspflicht des Hilfebedürftigen fehlt oder anderweitige
Vorkommnisse einen Missbrauch vermuten lassen.
Die Leistungsabklärung soll diese Lücke schliessen, indem sie
sich schwergewichtig mit der Überprüfung von Angaben der
antragstellenden Person auf Leistungen der Sozialhilfe befasst.
Weitere Aufgaben sind die Abklärungen bei verschiedenen
Amtsstellen, Aufenthaltsforschung und Klärung von
Arbeitsverhältnissen im Rahmen der Alimentenbevorschussung und
Abklärungen der Wohn- und Vermögensverhältnisse, was auch im
Rahmen von Hausbesuchen stattfinden kann.
Die Überprüfung wird in einem Bericht festgehalten, worin die
Angaben entweder bestätigt oder allfällige weiterführende
Massnahmen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben empfohlen werden. |
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